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   OVG Berlin, 12.09.1991 - 5 B 28.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,11673
OVG Berlin, 12.09.1991 - 5 B 28.89 (https://dejure.org/1991,11673)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12.09.1991 - 5 B 28.89 (https://dejure.org/1991,11673)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12. September 1991 - 5 B 28.89 (https://dejure.org/1991,11673)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzbauangebot; Zweckentfremdung; Abrißgenehmigung; Renditelosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abrißgenehmigung; Nebenbestimmung; Verläßlichkeit; Renditenberechnung; Rechtsvorgänger; Reparatur

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin, 18.02.1988 - 5 B 58.87
    Auszug aus OVG Berlin, 12.09.1991 - 5 B 28.89
    Nicht abzuziehen sind dagegen die Investitionen, die zur Nachholung der früheren unterlassenen Maßnahmen getätigt werden müssen (wie Urteil vom 18. Februar 1988 - 5 B 58.87 - GE 1988, 471).
  • KG, 28.05.2002 - 9 U 10531/99

    Verletzung von Amtspflichten bei der Ablehnung eines Negativattests über die

    Hier sind die Grundsätze des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 1991 - 5 B 28.89 - nicht beachtet worden.

    (3) Ferner war nach dem Urteil des OVG Berlin vom 12. September 1991 - 5 B 28.89 - in gewissem Umfang auch ein Kostenansatz für die Beseitigung von Primärschäden zu billigen, wenn diese nicht durch Abnutzung und Witterungseinwirkung entstehen, denn nur für die Beseitigung derartiger Schäden kann der Eigentümer aus den laufenden Einnahmen eine Rücklage bilden.

    Es fehlt jedoch eine Berechnung dieser Wertsteigerung sowie eine Gegenüberstellung mit dem beim Ankauf tatsächlich gezahlten Kaufpreis (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 12. September 1991 - 5 B 28.89 -, Seite 19).

  • VG München, 30.01.2019 - M 9 K 16.1378

    Verhältnis Negativattest zu Zweckentfremdungsgenehmigung bei schwerem Mangel bzw.

    Es kann angesichts dieses gesetzlichen Maßstabs und nach Sinn und Zweck der Vorschrift keinen Unterschied machen, ob die Investitionskosten aus Eigenkapital - damit wären keinerlei Zinszahlungen verbunden - oder über einen Kredit finanziert werden; eine Berücksichtigung angeblicher hoher Darlehenszinsen scheidet aus (a. A. wohl, ohne Begründung, OVG Berlin, U.v. 12.9.1991 - 5 B 28.89 - BeckRS 1991, 8199).
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